Bis zum 31. Juli 2019 muss die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2018 beim Finanzamt eingereicht werden. Wer dieses lästige Unterfangen (wie wir ;)) bisher vor sich hergeschoben hat, dem könnten nachfolgende Tipps helfen. Denn viele MusikerInnen (und andere, „normale“ Leute) zahlen mehr Steuern, als sie müssten, weil sie ihre Ausgaben nicht korrekt von der Steuer absetzen.

Die Einkommenssteuer berechnet sich grundsätzlich folgendermaßen: Man rechnet alle Einnahmen zusammen, die man aus seiner beruflichen Tätigkeit erhalten hat, zieht die Ausgaben ab („von der Steuer absetzen“) und meldet den Gewinn dem Finanzamt. Das Finanzamt prüft die Angaben und setzt den Betrag der zu zahlenden Einkommenssteuer fest. Was einfach klingt, hat in der Praxis viele Tücken. Vor allem die Frage, was alles als Ausgabe gilt, ist kompliziert und leider auch in manchen Fällen vom Gesetzgeber nicht eindeutig. Wir möchten in diesem Artikel auf ein paar Punkte eingehen, durch die man vor allem als MusikerIn viel Geld sparen kann.

  • Ein Hinweis vorab: Wir sind keine Steuerberater und schildern lediglich unsere eigenen Erfahrungen mit der Steuererklärung. Es gibt zu jedem Punkt unzählige Ausnahmen und Sonderregelungen, die den Rahmen dieses Artikels sprengen würden. Wir übernehmen keine Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Wer sich unsicher bei seiner eigenen Steuererklärung ist, der sollte beim Finanzamt oder einem Steuerberater nachfragen. Wenn wir in diesem Beitrag etwas falsch oder ungenau dargestellt haben, freuen wir uns über Eure Anregungen und Korrekturen!

Fahrtkosten

Wer zum Job fährt, dem entstehen Fahrtkosten. Diese Fahrtkosten kann man von der Steuer absetzen, was eigentlich jedem bekannt sein sollte. Dabei spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel man nutzt: Egal ob zu Fuß, per Fahrrad, per Bus oder per Auto: Berufsbedingte Wege kann man immer steuerlich geltend machen. Man hat hier zwei Möglichkeiten: Entweder man rechnet die tatsächlichen Kosten zusammen (z.B. Bahntickets) oder man nutzt die Kilometerpauschale. Diese beträgt aktuell 0,15 € pro Kilometer. Wichtig ist dabei, dass man auch wirklich nur die Kilometer berechnet, die für den Weg zur Arbeit angefallen sind.

  • Ich wohne in Berlin und habe ein Konzert in München. Auf dem Weg dorthin mache ich einen Umweg über Augsburg, um dort Freunde zu besuchen. Dann kann ich mir nicht den Weg nach Augsburg anrechnen, sehr wohl aber den nach München. Für die Steuerklärung berechne ich also die Fahrtkosten für die Strecke Berlin – München – Berlin.

Wer viel mit dem Auto unterwegs ist, der sollte die Kilometerpauschale nutzen. Es gibt auch die Möglichkeit, seine Autofahrten komplett von der Steuer abzusetzen, quasi als Dienstwagen. Das ist allerdings kompliziert und lohnt sich nicht immer. Die Kilometerpauschale ist einfacher und weniger fehleranfällig. Außerdem hat das Finanzamt hier weniger Möglichkeiten, einzelne Posten zu beanstanden, weil in der Regel keine Nachweise wie z.B. Tankquittungen notwendig sind.

Wer mit der Bahn fährt, kann sich aussuchen, ob er die Kilometerpauschale abrechnen will. Vor allem für diejenigen, die keine BahnCard besitzen, kostet das Zugticket oft mehr. Dann ist man nicht verpflichtet, die „billigere“ Variante der Kilometerpauschale zu nutzen, sondern kann das Bahnticket von der Steuer absetzen. Andersherum gilt natürlich: Ergibt die Kilometerpauschale einen höheren Betrag als das Bahnticket, kann man diesen von der Steuer absetzen.

  • Ich wohne in Berlin und fahre zum Konzert nach München mit der Bahn. Auf der Hinfahrt zahle ich den Normalpreis von 153 €, auf der Rückfahrt habe ich einen Sparpreis von 39 € bekommen. Die Autostrecke würde 584 km betragen, die Fahrtkosten mit Kilometerpauschale also 87,60 € pro Fahrt. Für die Hinfahrt gebe ich nun den Preis des Bahntickets bei der Steuererklärung an, für die Rückfahrt die Kilometerpauschale. So komme ich auf 240,60 €, die ich als Fahrtkosten von der Steuer absetzen kann.

Wenn man mit mehr als einer Person eine Fahrt unternimmt, darf sich trotzdem jeder die volle Kilometerpauschale berechnen. Daher lohnen sich Auto-Fahrgemeinschaften vor der Steuer noch einmal extra. Daran sollte man aber auch denken, wenn man Gruppentarife beim Bahnfahren nutzt. Dann ist die Kilometerpauschalen-Variante steuerlich oft deutlich besser.

Diese ganzen Überlegungen und Berechnungen haben übrigens nichts damit zu tun, ob vom Veranstalter oder Arbeitgeber Fahrtkosten erstattet werden. Man kann die Kilometerpauschale auch nicht vom Veranstalter einfordern. Hier geht es ausschließlich um die Angaben in der Steuererklärung. Diese können sich von den tatsächlich gezahlten Fahrtkosten erheblich unterscheiden.

  • Für ein Engagement als Orchesteraushilfe zahlt mir das Orchester 1.000 € Gage und 200 € Fahrtkosten. Ich bin aber nur 1.000 km mit dem Auto gefahren, was 150 € Fahrtkosten entsprechen würde. Bei der Steuer muss ich nun 1.200 € als Einnahme angeben und kann nur 150 € Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Mein zu versteuernder Gewinn beträgt also 1.050 €!

Verpflegungspauschale

Wer außerhalb seiner Haupt-Arbeitsstätte („erste Tätigkeitsstätte“) beruflich unterwegs ist, dem entsteht ein sogenannter Verpflegungsmehraufwand. Das heißt, er kann sich nicht so günstig versorgen, wie bei seiner Arbeitsstätte oder zu Hause. Diesen Mehraufwand kann man ebenfalls von der Steuer absetzen, und zwar über die Verpflegungspauschale. Diese beträgt 12 € für Tage, an denen man mehr als 8 Stunden unterwegs ist und 24 € für Tage, die man komplett weg ist. Aber aufgepasst: „komplett weg“ bedeutet in diesem Fall wirklich 24 Stunden von 0 bis 24 Uhr – und nicht beispielsweise von morgens früh um 6 Uhr bis abends um 23 Uhr.

  • Eine Musikschullehrerin fährt um 11 Uhr zur Musikschule, um dort zu unterrichten. Um 13 Uhr verlässt sie die Musikschule, um mit ihren SchülerInnen zu einem Wettbewerb zu fahren. Nach dem Wettbewerb fährt sie nach Hause und erreicht ihre Wohnung um 21:30 Uhr. Sie kann eine Verpflegungspauschale von 12 € von der Steuer absetzen, da sie länger als 8 Stunden von ihrer ersten Tätigkeitsstätte (der Musikschule) entfernt gearbeitet hat.

Spannend wird diese Regelung vor allem für Freiberufler. Für sie gilt nämlich der Wohnsitz als erste Tätigkeitsstätte. Der „Timer“ beginnt für sie also immer dann, wenn sie aus beruflichen Gründen ihren Wohnsitz verlassen. Sind sie länger als 8 Stunden unterwegs, können sie die Pauschale berechnen. Das gilt auch für Musikschullehrer mit Honorarvertrag, da sie ja nicht bei der Musikschule angestellt sind und somit steuerlich als Freiberufler gelten!

Besonders bei mehrtägigen Projekten kommen schnell hohe Beträge zusammen, wenn man die Pauschale korrekt berechnet. Wer außer Haus übernachten muss, kann sich die 12 € für den Tag der Anreise sowie den Tag der Abreise berechnen, unabhängig davon, ob die 8 Stunden Abwesenheit erreicht wurden. Bei Übernachtungen spielt es keine Rolle, ob man im Hotel, bei den Eltern oder bei Freunden auf dem Sofa übernachtet. Die Verpflegungspauschale wird immer zusätzlich zu Übernachtungskosten berechnet.

  • Ich habe am Samstag eine Probe und ein Konzert in einer anderen Stadt. Ich fahre am Freitag um 18 Uhr von zu Hause los und komme abends im Hotel an. Ich übernachte von Freitag auf Samstag sowie von Samstag auf Sonntag im Hotel. Am Sonntag fahre ich morgens los und bin um 11 Uhr wieder zu Hause. Ich berechne mir für Freitag (Anreisetag!) und Sonntag je 12 € und für Samstag 24 € Verpflegungspauschale, also insgesamt 48 €. Diese 48 € kann ich zusätzlich zu den Fahrt- und Hotelkosten von der Steuer absetzen.

Etwas knifflig wird es bei mehrtägigen Projekten, bei denen nicht an jedem Tag gearbeitet wird. Handelt es sich dabei um reine Geschäftsreisen, kann man sich wohl auch für diese Tage die Pauschale berechnen. Unternimmt man an diesen Tagen dagegen Freizeitaktivitäten, sollte man eher davon absehen. Aber auch wenn man nur bei Verwandten oder Freunden übernachtet, sollte man für die Tage, an denen man arbeitet, trotzdem die vollen 24 € berechnen.

  • Ich fahre von Montag bis Sonntag zu meinen Eltern in eine andere Stadt, da ich in dieser Zeit als Aushilfe beim ortsansässigen Orchester engagiert wurde. Am Dienstag und Mittwoch finden Proben statt, am Freitag ein Konzert. Für die Tage der An- und Abreise (Montag und Sonntag) berechne ich nun je 12 €, für die Tage, an denen ich arbeiten muss (Dienstag, Mittwoch und Freitag) je 24 €. Für Donnerstag und Samstag berechne ich nichts. Insgesamt komme ich so auf 96 €, die ich von der Steuer absetzen kann.

Die Absetzung von Fahrtkosten und Verpflegungspauschale sollte man nicht unterschätzen. Wer viel unterwegs ist, bei dem kommen schnell vierstellige Beträge zusammen! Würde man diese nicht von der Steuer absetzen, wäre der zu versteuernde Gewinn dementsprächend höher. Man würde also Steuern auf Gewinn zahlen, den man im Endeffekt gar nicht hatte!

Was kann man sonst noch von der Steuer absetzen?

Konzertkleidung und Reinigung

In der Regel kann man die Kosten für Arbeitskleidung ebenfalls von der Steuer absetzen. Vorausgesetzt natürlich, man hat sie selbst bezahlt und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommen. Bei MusikerInnen sieht die Sache leider nicht ganz so einfach aus. Es hat bereits Gerichtsurteile gegeben, die besagten, dass man Kleidung, die man auch außerhalb der Arbeit nutzen kann, nicht von der Steuer absetzen kann. Bei einer schwarzen Hose sieht die Sache also eher schlecht aus. Bei einem Konzertanzug kann man dagegen darüber streiten, ob es sich um reine Arbeitskleidung handelt. Und einen Frack dürften wohl die wenigsten in ihrer Freizeit tragen. Unser Tipp: Probiert es einfach mal und gebt die Kosten für Konzertkleidung bei der Steuererklärung an. Vielleicht habt ihr Glück und ihr kommt damit durch. Wenn nicht, ist es auch nicht schlimm. Das Finanzamt streicht den Posten dann einfach eigenmächtig.

Eindeutiger sieht es bei der Reinigung aus, da Eure Kleidung ja durch die berufliche Nutzung schmutzig wird. Die Kosten der Reinigung könnt Ihr also von der Steuer absetzen. Wirklich grotesk wird es hier: Es gibt tatsächlich Berechnungsmethoden, welche Beträge Ihr absetzen könnt, wenn ihr die Kleidung zu Hause wascht und bügelt – selbstverständlich in Anhängigkeit von Waschtemperatur und Bauart des Trockners… Aber das ist eine Wissenschaft für sich und uns zu kompliziert!

Instrumente

Wenn Ihr für Eure berufliche Tätigkeit ein Instrument kauft, könnt Ihr die Kosten von der Steuer absetzen. Es gibt allerdings einen Höchstbetrag pro Jahr. Wenn der Kaufpreis diesen Betrag überschreitet, könnt ihr über einen für jedes Instrument festgelegten Nutzungszeitraum jährlich einen bestimmten Betrag absetzen. Das klingt nicht nur kompliziert, sondern ist es auch. Wer so etwas vorhat, sollte sich unbedingt weiter informieren.

Einfacher ist es bei Reparaturen, Ersatzteilen und Instrumentenversicherungen. Diese können ohne Probleme von der Steuer abgesetzt werden. Auch Stimmgeräte, Notenständer, Hocker, Noten etc. sind sogenannte Arbeitsmittel und können abgesetzt werden.

Versicherungen

Die Instrumentenversicherung hatten wir schon angesprochen. Aber auch andere Versicherungen kann man von der Steuer absetzen. Bei uns sind das zum Beispiel die Veranstaltungshaftpflichtversicherung, die wir für alle Konzerte, die wir selbst organisieren abschließen müssen, sowie die berufliche Rechtsschutzversicherung. Eine private Rechtsschutzversicherung könnte man dagegen nicht von der Steuer absetzen.

Krankenversicherungsbeiträge kann man auch steuerlich geltend machen. Viele von Euch dürften bei der Künstlersozialkasse sein (Wenn nicht: Unbedingt informieren und machen!). Da bekommt Ihr jedes Jahr eine Übersicht über die Beträge, die ihr eingezahlt habt und die ihr absetzen könnt. Bei anderen Krankenversicherungen sollte es ähnlich sein.

Unzählige Kleinigkeiten

Es gibt noch viele Dinge, die man von der Steuer absetzen kann. Fragt Euch einfach einmal: Welche Ausgaben hätte ich nicht, wenn ich meinen Beruf nicht ausüben würde? Druck- und Kopierkosten, Porto, Geschäftsessen, … Mit ein wenig Nachdenken kommt man sicherlich auf viele Sachen! Und das schöne am Internet ist ja: Jede Frage, die man hat, wurde irgendwann in irgendeinem Forum schon einmal gestellt und beantwortet. Eine kurze Recherche bringt daher oft Klarheit.

Hoffentlich konnten wir Euch ein paar Tipps geben, die ihr noch nicht kanntet und die Euch dabei helfen, Eure Steuern etwas zu reduzieren. Viel Erfolg bei Eurer Steuererklärung!

Laura & Daniel

28 Comments

  1. Ole sagt:

    Ein super Artikel ohne den ich vergessen hätte, die Verpflegungspauschale mit anzugeben. Vielen Dank!

  2. Markus Meinecke sagt:

    Super, dass ihr diese Info’s für alle Musiker zur Verfügung stellt. Allerdings sind sie nicht ganz richtig! Die Fahrkostenpauschale liegt momentan bei 0,30 € pro Kilometer, nicht bei 0,15 €! Das wäre wichtig zu korrigieren, da sonst möglicherweise einige zu wenig absetzen!
    LG, Markus

    • Laura & Daniel sagt:

      Lieber Markus, Du hast natürlich recht: Die Kilometerpauschale beträgt 0,30 € pro Entfernungskilometer. Unsere Angabe bezog sich auf die tatsächlich gefahrenen Kilometer. Wenn ich also von A nach B fahre und die Entfernung beträgt 100 km, dann kann ich entweder 100 Entfernungskilometer x 0,30 € = 30 € rechnen, oder 200 gefahrene Kilometer x 0,15 € = 30 €. Die zweite Berechnungsmethode ist dann praktischer, wenn ich beispielsweise erst von A nach B (50 km) und anschließend noch nach C (weitere 70 km) fahre, auf dem Rückweg aber direkt von C nach A (nur 100 km) zurück will. Ich kann dann (50 km + 70 km + 100 km) x 0,15 € = 33 € rechnen, während die Entfernungsberechnung nur 100 km x 0,30 € = 30 € ergeben würde. So hat es uns unsere Steuerberaterin erklärt, aber wer sich unsicher ist, sollte das besser selber mit seinem Steuerberater absprechen. Wir übernehmen keine Gewähr für die Angaben!
      Viele Grüße
      Laura & Daniel

      • Susanne sagt:

        Danke für Eure Infos! Damit ich es richtig verstehe: Ich dachte immer, als selbständige Musikerin kann ich die tatsächlich gefahrenen Kilometer (also Hin- und Rückweg) mit der Kilometerpauschale abrechnen. Meintet Ihr das so?
        Danke noch mal für Aufklärung und herzliche Grüße
        Susanne

        • Daniel sagt:

          Liebe Susanne,
          die 30 Cent beziehen sich auf die Entfernung des Arbeitsplatzes von Deiner Wohnung, die 15 Cent auf die gefahrenen Kilometer. Ist die Hin- und Rückfahrt gleich, ergibt sich hier der selbe Betrag. Ich hoffe, das hilft Dir weiter!
          Herzliche Grüße
          Daniel

      • HH sagt:

        Hallo an alle,
        ich bin auch auf der Suche nach nützlichen Steuertipps für Musiker. Vielen Dank für den Blog.
        Hiermit möchte ich auch was zurückgeben.
        Wie bereits Markus M. oben angesprochen hat, sind eure berechnungen mit 0,15 € nicht korrekt.
        Hier liegt eine Verwechslung vor:
        ENTFERNUNGSPAUSCHALE: 0,30 €: wird überall dort angewandt, wo eine erste oder Hauptbetriebsstätte z.B. immer das gleiche Theater/die Musikschule vorliegt.
        vs.
        KILOMENTERPAUSCHALE: ebenfalls 0,30 €: für Dienstfahrten.
        Für eine Dienstfahrt oder -reise darf man immer die Km-Pauschale für die tatsächlich gefahrenen Km ansetzen und nicht nur die einfache Entfernung. Das liegt immer dann vor, wenn ich NICHT regelmäßig die GLEICHE Strecke absolvieren muss.

        Ich hoffe, ich konnte damit helfen.
        Beste Grüße
        HH

        • Daniel sagt:

          Hallo HH,

          danke für Deinen Kommentar. Wir können leider nicht ganz nachvollziehen, wo das Problem liegt. Es ist korrekt, was Du schreibst. Aber es spielt doch keine Rolle, ob man 0,15 € pro gefahrenen Kilometer rechnet oder 0,30 € pro Entfernungskilometer. Wenn man komplizierte Hin- und Herfahrten hat, rechnet man unserer Meinung nach einfacher mit den 0,15 €. Aber da es hier offensichtlich Klärungsbedarf gibt, sollte jeder am Besten mit seiner oder ihrer Steuerberatung sprechen, was im Einzelfall die korrekte Berechnungsmethode ist.

          Viele Grüße
          Laura & Daniel

          • HH sagt:

            Hallo nochmal, und nichts für ungut.
            also das Missverständnis liegt in einem kleinen aber wesentlichen Detail.
            das will ich im folgenden Beispiel erläutern:
            1. Fall: Wenn Elias als freier Mitarbeiter (Selbständiger) von A (zu Hause) nach B (sein Theater) immer die gleiche Strecke (=erste Betriebsstätte) 50 km hin und 50 km zurück (also insgesamt 100 km) fährt , darf er nur die ENTFERNUNGSPAUSCHALE (einfache Entfernung) ansetzen: also 50 km á 0,30 €.

            2. Fall: Wenn sein Nachbar Karl im gleichen Theater hin und wieder Aushilfe macht und zu einer Probe/einem Konzert fährt, ist es für Karl NICHT die reguläre Betriebsstätte: hier spricht man dann von einer “Dienstreise” (beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit wäre der korrekte Begriff). Bei einer “Dienstreise” darf Karl die tatsächlich GEFAHRENEN Kilometer ansetzen (also hin und zurück). Das wären im Fall von Karl 100 km á 0,30 €

            Fazit: Für die gleiche Strecke darf Elias 50 km Karl aber 100 km absetzen. ENTFERNUNGSPAUSCHALE vs. KILOMETERPAUSCHALE.
            Ich hoffe, dass dieses Beispiel das Missvertändnis klären kann.
            Beste Grüße HH

          • Daniel sagt:

            Hallo HH,

            na das klärt die Sache endlich mal! Vielen Dank!

            Viele Grüße,
            Laura & Daniel

  3. Mein Bruder sucht seit einiger Zeit nach Tipps zu Steuer. Gut, dass ich den Beitrag hier gefunden habe. Die Informationen sind wirklich hilfreich und interessant. Ich werde ihm auch vorschlagen, sich mit einem Steuerberater zu treffen.

  4. Steuererklärung ist für mich immer ein Alptraum. Ich weiß nämlich nie, was ich von der Steuer absetzen kann. Ich werde auf jeden Fall diese Ansatzpunkte im Kopf behalten und für nächstes Jahr anwenden. Auf jeden Fall könnte es sich eine Steuerberatung für alle die “unzählige Kleinigkeiten” lohnen.

  5. Das sind sehr hilfreiche Infos! Den Artikel werde ich auf jeden Fall an meine Freundin weiterleiten. Sie wird das sicherlich auch sehr interessant finden, da sie Musiker ist. Sie fühlt sich aber unsicher bei der Steuererklärung, also wahrscheinlich wäre es eine gute Idee, mit einem Steuerberater zu arbeiten, wie Sie sagen.

  6. Kyra Voight sagt:

    Vielen Dank für deine nützlichen Tipps rund um das Thema “Steuertipps”. Ich denke es ist nie verkehrt, schon gar nicht als Musiker, sich richtig zu informieren und beraten zu lassen. Manchmal weiß man gar nicht welche Möglichkeiten man hat. Ich werde auf jeden Fall meine nächste Geige absetzen.

    • Daniel sagt:

      Gern geschehen! Gerade jetzt zur Zeit der Corona-Krise ist es wichtig, dass wir Musiker auch unsere betriebswirtschaftliche Ader entdecken!

  7. Ich habe einen neuen Job und muss daher sehr weit zur Arbeit fahren. Es ist gut zu wissen das man die Fahrkosten per Kilometer oder die tatsächlichen kosten anrechnen kann. Ich werde mich mit meinem Steuerberater unterhalten, was die bessere Option für mich ist. 

  8. Manuel sagt:

    Ich danke Ihnen für den interessanten Artikel. Als Musiker sollte man unbedingt auf gewisse Tipps zur Reduzierung von Steuern achten. Man hat ohnehin genug Ausgaben.
    Mit besten Grüßen
    Manuel

  9. Münchhausen sagt:

    Hallo ihr beiden!
    Tolle Aktion, dass ihr eure Erfahrungen so zusammentragt! Ich habe in den letzten zwei Jahren ordentlich recherchiert und in einer großen Exceltabelle, in der ich meine Ausgaben dokumentiere, auch alle relevanten Informationen für die jeweiligen Arten von Ausgaben zusammengetragen. Vielleicht sollte ich diese Datei auch mal im Internet veröffentlichen, gibt bestimmt einige Leute, die davon profitieren könnten.

    Frage zur Verpflegungspauschale:
    Die Abwesenheitszeiten müssendoch bestimmt irgendwie dokumentiert werden, oder? Wisst ihr, wie die Regelungen da sind? Bei mir ist der konkrete Fall, dass ich vier Tage die Woche zwecks Schlagzeug üben und dann Unterrichten länger als 8h unterwegs bin, am fünften Tag arbeite ich in meinem Studio (nicht zuhause). Wie würde ich das dokumentieren und nachweisen?

    Gruß!
    Der Baron

    • Laura sagt:

      Hallo Baron,

      natürlich wäre es interessant, sich untereinander darüber auszutauschen! Wenn Du eine solche Datei veröffentlichen magst, können vielleicht andere davon lernen. Es hilft nichts, NICHT über Geld zu sprechen, dadurch wird es nur für alle schwerer, sich wirtschaftlich gut aufzustellen.

      Was die Dokumentation angeht: Wir haben lange in unserer Steuererklärung einfach nur aufgelistet, wo wir mehr als 8 Stunden bzw. mehr als 24 Stunden unterwegs waren. Das hat mehrere Steuererklärungen lang ausgereicht. Irgendwann wollte es eine übereifrige Finanzbeamtin noch genauer wissen, seitdem mache ich (mit einem ähnlichen Wochenablauf wie bei Dir) es so, dass ich tatsächlich für jeden Tag die Uhrzeiten von Tür zu Tür angebe. Ich habe zwei Listen, in denen jeder einzelne Arbeitstag aufgelistet ist, eine für die Kilometerpauschale und eine für die Verpflegungspauschale. Ich hoffe, das hilft Dir weiter.

      Viele Grüße
      Laura

      • Münchhausen sagt:

        Aha, so weit muss man da mitunter gehen, ja? Hahaha, oh mann XD Naja, so eine Exceltabelle ist ja schnell gemacht 🙂
        Danke für die Antwort!

  10. Münchhausen sagt:

    Zur Fahrtkostenabsetzung:
    Ihr schreibt in eurem Text, dass bei Freiberuflern der Wohnsitz als erste Betriebsstätte angesehen wird. Ich habe gerade recherchiert und konnte das nicht bestätigt finden. Vielleicht bei Schriftstellern, die wirklich einen Großteil der Arbeit von zuhause erledigen. Aber für zB Musikschullehrer habe ich gelesen, dass die Musikschule die erste T.st. ist. Hier ein Artikel, der auch recht aktuell ist:
    http://www.krudewig-steuermedien.de/news/fahrzeuge-pkw/detail/article/erste-betriebsstaette-bei-unternehmern-und-freiberuflern.html
    Versteh ich das falsch oder hat sich die Rechtslage inzwischen geändert? Das wäre ja schon wichtig, denn bei der Fahrt zur ersten T.st. wird anscheinend die Entfernungspauschale benutzt (nur eine Strecke 0,30€/km), während Fahrten zu allen weiteren T.st. meiner Recherche nach als Dienstreise sbgerechnet werden können, also nicht nur die Entfernung einmalig pro Strecke x 0,30€, sondern Hin- und Rückfahrt. Und das macht ja schon einen großen Unterschied.
    Insgesamt muss ich sagen: Das ist fast zu schön um wahr zu sein. Selbst wenn für alle Arbeitsorte nur die einmalige Entfernung pro Fahrt berechnet werden kann, kommt da ja schon sehr viel zusammen.

  11. Münchhausen sagt:

    SEHR WICHTIG: Die ganze Sache mit der “ersten Tätigkeitsstätte” betrifft natürlich auch die Verpflegungspauschale, vielleicht sogar noch krasser: Es ist ja ein Unterschied, ob ich für fast jeden Arbeitstag im Jahr 12€/Tag absetzen kann oder nur für die Tage, an denen ich NICHT zuhause oder in der ersten T.st. arbeite. Ich hatte gerade zuerst die erste Variante kalkuliert und bin fast vom Stuhl gefallen. Dann dachte ich mir: Nee, das ist zu krass, das kann nicht sein. Also, das gilt echt nur für Konzerte oder Arbeit an weiteren Arbeitsstätten, die viel seltener als die erste T.st. aufgesucht werden.

    • Daniel sagt:

      Lieber Münchhausen,
      wir sind leider keine Steuerberater (oder zum Glück???). Jeder Einzelfall ist anders, im Zweifel sollte man immer einen Steuerberater oder das Finanzamt fragen. Wir haben es bisher immer so gemacht, dass man die Musikschule, bei der man als Honorarkrft arbeitet, NICHT als erste Tätigkeitsstelle angegeben hat und dementsprechend die vollen Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen beim Finanzamt gemeldet hat. Bisher hat sich zu diesem Punkt auch noch keiner beschwert!
      Noch viel Erfolg bei Deiner Steuererklärung!

      • Münchhausen sagt:

        Hallo ihr beiden!
        Erst nachdem ich ein bisschen auf eurer Webseite gestöbert habe, habe ich gesehen, wie umfangreich speziell euer Blog ist. All die verschiedenen Themen, die ihr beackert, heidewitzka!! Hut ab. Da ist natürlich klar, dass ihr beim Thema Steuer nicht in unendliche Tiefen vordringen könnt, soviel Zeit hat ja kein Mensch (außer eben den Steuerberatern XD).
        Danke auf jeden Fall für eure vielen Mühen! Ohne euren Artikel hätte auch ich die Verpflegungspauschale übersehen.
        Alles Gute und weiter so!

  12. Adel sagt:

    Hallo Ihr beiden,

    wenn man z.B. als Freie Mitarbeiter (Honorarkraft) bei Schüler Zuhause unterrichtet und jeden Tag bei 3 Häuser unterrichtet, muss man dann Verpflegungspauschale nutzen oder Kilometerpauschale nutzen? dieses Jahr mache ich meine erste Einkommensteuererklärung!
    Beste Grüße
    Adel

    • Laura & Daniel sagt:

      Hallo Adel,
      wenn Du bei Deinen Schülern zu Hause unterrichtest, kannst Du natürlich die Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Die Kilometerpauschale ist am einfachsten, aber schau vielleicht auch, ob die tatsächlichen Kosten eventuell höher sind (z.B. Bahntickets). Die Verpflegungspauschale gilt nur, wenn Du an einem Tag mindestens 8 Stunden außer Haus arbeitest, das dürfte bei nur 3 Schülern wohl nicht der Fall sein. Hoffentlich hilft Dir das, viel Erfolg bei Deiner Steuererklärung!
      Viele Grüße
      Laura & Daniel

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